Der Shop-Riese Amazon hat am Dienstag seine beiden Prime Days gestartet: massive Rabatte für Prime-Mitglieder. Der Großversender wirbt mit Mega-Nachlässen: 38 Prozent weniger für einen Saug-Roboter, sogar 51 Prozent gespart bei einer elektrischen Zahnbürste im Vergleich zur unverbindlichen Preis-Empfehlung (UVP) des Herstellers.
Wie die Kunden selbst checkte auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Preise. Da fiel den Experten auf: Amazon verstößt großflächig gegen ein EuGH-Urteil von vor zwei Wochen.
Wie bitte?
Oliver Buttler, Abteilungsleiter Internet und Verbraucherrecht von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die das EuGH-Urteil mit einer Klage gegen Aldi Süd erreicht hatte, sagt: „Amazon verstößt bei den meisten Prime-Day-Angeboten gegen das EuGH-Urteil, da hier unrechtmäßig mit einer Preisreduzierung ausgehend von der UVP geworben wird. In Wahrheit hat Amazon diese Produkte (Ausnahme iPhone 16 und Playstation) zumindest innerhalb der letzten 30 Tage nie zum UVP-Preis verkauft.“
Rumms!
Tatsächlich fällt der Trick laut Verbraucherzentrale bei Amazon schnell auf. Denn fast alle angezeigten Rabatte von Markenprodukten beziehen sich auf die UVP und nicht auf den letzten Marktpreis. Der lag in den vergangenen Tagen bei besagter elektrischer Zahnbürste bei 399,95 Euro.
Da beim Großversender fast alle Preise in einer Zickzack-Kurve verlaufen, müsste Amazon eigentlich eher mit Mini-Rabatten werben: minus 5 Prozent, minus 8 Prozent – wenn überhaupt, so die Experten. Doch das passt natürlich nicht zum Konzept der Prime Days, wenn Kunden Groß-Rabatte erwarten.
Was sagt Amazon?
Der Luxemburger Richterspruch rüttelt am kompletten Werbekonzept von Amazon. Denn Mini-Rabatte (gemäß dem EuGH-Urteil) an einem Prime Day wirken für Kunden natürlich piefig. BILD fragte Amazon heute und zuletzt vor einer Woche an: Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf die Werbung mit Rabatten?
Die Antwort: Das Urteil werde geprüft, hieß es. Am Dienstag heißt es in einer neuen Stellungnahme: „Die Vorwürfe der Verbraucherzentrale sind inkorrekt, die Entscheidung des EuGH betraf eine andere Fallkonstellation.“
Insider vermuten: Amazon als weltgrößter Online-Shop ist das EuGH-Urteil zurzeit eher egal. Die Verbraucherzentralen sammeln jetzt Beispiele, um Amazon abzumahnen.
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