Sie hatten bereits im Vorfeld nur wenig Hoffnung, sie hatten sich nicht getäuscht.
Das Schiedsgericht des Deutschen Fußballbundes (DFB) hat den Einspruch von Eintracht Frankfurt gegen die Gelb-Rote Karte gegen Arthur Theate (24) abgelehnt, der Belgier ist damit für das nächste Bundesliga-Spiel am Samstag gegen Bochum gesperrt.
Zur Begründung sagt Stephan Oberholz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts: „Es handelt sich vorliegend um eine Tatsachenentscheidung, die grundsätzlich verbindlich ist. Anders wäre es nur bei einem offensichtlichen Irrtum, also bei einer ohne jeden Zweifel unrichtigen Entscheidung. Das ist hier, anders als im Fall des Stuttgarter Spielers Karazor, nicht der Fall. Eine Fehlbewertung ist nicht zu erkennen, jedenfalls aber keine solche, die offensichtlich ist und die Bindungswirkung der Tatsachenentscheidung durchbrechen könnte.“
Oberholz weiter: „Von einem offensichtlichen Irrtum gehen nationale und internationale Sportrechtsprechung ohnehin nur dann aus, wenn für jedermann sichtbar ist, dass eine Spielerverwechselung vorgelegen hatte oder es zwischen Spieler und Gegenspieler keinerlei Kontakt gegeben und sich der betroffene Spieler auch sonst nicht sportwidrig verhalten hatte. Dieses war hier aber nach den Angaben von Schiedsrichter Osmers und nach Ansicht der Fernsehaufnahmen nicht der Fall.“ Eine sehr eigenwillige Interpretation.
Die Frankfurter hatten nach dem Spiel bei Union Berlin (1:1) Protest eingelegt, weil ihrer Meinung nach eine klare Fehlinterpretation von Schiedsrichter Harm Osmers vorlag. Der hatte Theate in der 77. Minute nach Foul an Andreas Schäfer mit Gelb-Rot vom Platz gestellt, dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Verteidiger unmittelbar zuvor selbst von Unions Tim Skarke gefoult wurde. Und nur deshalb kam es zu „seinem“ Foul.
Vorlage für den Eintracht-Protest war ein Vorfall im Spiel zwischen Wolfsburg und Stuttgart Ende September. Damals legte der VfB Einspruch gegen eine Ampelkarte gegen Kapitän Karazor ein. Der sah ebenfalls Gelb-Rot – und wurde ebenfalls zuvor gefoult.
Der VfB berief sich auf Paragraf 11 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, wo ein Einspruch gegen eine Gelb-Rot-Sperre dann zulässig ist, „wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird“. Das gab der DFB zu. Bei Eintracht tat er es nicht.
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